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Nachtrag: DEGAM-Anwenderversion zur Leitlinie „Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon“

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Im Thema der Woche 14 habe ich versucht, die Frage zu beantworten, was die neue Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch  für die Hausarztpraxis bedeutet. Ich bin fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass es noch unklar ist, wie Hausärzt*innen die Befugnis zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erhalten können, und dass hierfür vermutlich Fortbildungen oder eine Zusatzweiterbildung nötig sind. Die neue DEGAM-Anwenderversion  „Wie funktioniert ein med. Schwangerschaftsabbruch in der hausärztlichen Praxis?“ schafft Klarheit. Wir haben sie in unserem Artikel Schwangerschaftsabbruch berücksichtigt.

Offenbar ist es möglich und erlaubt, in der Hausarztpraxis medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Die fachlichen und zulassungsrechtlichen Hürden sind deutlich geringer, als ich mir vorgestellt habe. Folgende formale Meldungen sind laut der DEGAM-Anwenderversion erforderlich: An die jeweilige Landesbehörde muss gemeldet werden, dass Schwangerschaftsabbrüche nach § 13 Schwangerschaftskonfliktgesetz durchgeführt werden. Hierbei gibt es unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland. Die geplante Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen inklusive des dabei erforderlichen Off-Label-Use von Medikamenten muss an die Berufshaftpflichtversicherung gemeldet werden. Für den Bezug von Mifepriston ist die Anmeldung bei einem Pharma-Logistik-Zentrum erforderlich und für die anonyme Meldung jedes durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs eine Anmeldung beim Statistischen Bundesamt. Dann muss noch ein Institutskennzeichen für die Kostenübernahme beantragt werden. Damit sind alle formalen Anforderungen erfüllt.

Die rechtlichen Voraussetzungen und das konkrete Vorgehen bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch sind in unserem Artikel Schwangerschaftsabbruch beschrieben. Die DEGAM-Anwenderversion betont, dass in der Hausarztpraxis die Feststellung des für den medikamentösen Abbruch zulässigen Gestationsalters von < 9+0 SSW auch mittels Abdomensonografie möglich ist (max. Scheitel-Steiß-Länge < 2,3 cm). Wenn bei sehr früher Schwangerschaft noch keine Fruchtblase darstellbar ist, soll am Abbruchtag und nach 4–7 Tagen eine quantitative ß-HCG-Bestimmung erfolgen. Ansonsten soll eine Nachuntersuchung 7–14 Tage nach dem Abbruch erfolgen. Alternativ kann ein ß-HCG Test 1.000 IE zur Selbsttestung mitgegeben werden. Bei der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs muss eine Notfall-Telefonnummer mit Erreichbarkeit rund um die Uhr zur Verfügung gestellt werden.

Mit der AWMF-S2k-Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon liegen zum ersten Mal überhaupt in Deutschland Leitlinien zu diesem Thema vor. Damit sind Empfehlungen noch nie zuvor so konkret für die Hausarztpraxis formuliert worden wie in der DEGAM-Anwenderversion. Hier wird also absolutes Neuland betreten und gleichzeitig rechtliche und fachliche Sicherheit für Hausärzt*innen geschaffen, die Abbrüche in ihrer Praxis anbieten möchten. Durch die Aufhebung des § 219a vor einem Jahr ist es jetzt auch nicht mehr strafbar, darüber zu informieren, dass medikamentöse Schwangerschaftsabbrüche in einer hausärztlichen Praxis angeboten werden.

Die Zeiten ändern sich. Der Zugang zu medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen kann niederschwelliger werden, wenn Hausarztpraxen hierfür ansprechbar sind und Versorgungslücken schließen. Dies führt hoffentlich dazu, dass auch in Deutschland die Rate der operativen Abbrüche zugunsten der medikamentösen Abbrüche abnimmt. Laut Leitlinie gibt es Daten, die belegen, dass eine leichtere Zugänglichkeit zu medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen keineswegs zu einem Anstieg der Schwangerschaftsabbrüche insgesamt führt. Mir liegen keine Zahlen vor, wie viele Hausärzt*innen hierzulande bereit wären, in ihrer Praxis medikamentöse Abbrüche vorzunehmen. Ich könnte mir vorstellen, dass viele Kolleg*innen erst einmal zögern, eine so herausfordernde zusätzliche Leistung im ohnehin stressigen Praxisalltag anzubieten.

Marlies Karsch (Chefredakteurin)

 

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